Alles über den Neustartbonus der Bundesregierung für die Gastronomie und Hotellerie
Wenn Betriebe in der herausfordernden Zeit rund um COVID-19 erste Schritte setzen wollen, um ihren Personalstand wieder zu erhöhen, hilft der Neustartbonus dabei. Er bietet neuen Mitarbeitern einen finanziellen Ausgleich bei der Annahme niedrig entlohnter Stellen.
Wenn Betriebe in der herausfordernden Zeit rund um COVID-19 erste Schritte setzen wollen, um ihren Personalstand wieder zu erhöhen, hilft der Neustartbonus dabei. Er bietet neuen Mitarbeitern einen finanziellen Ausgleich bei der Annahme niedrig entlohnter Stellen.
Mit 1. Juli 2020 ist die für den Neustartbonus angepasste AMS-Richtlinie zum Kombilohnmodell in Kraft getreten. Sie gilt für Mitarbeiter, die ab dem 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 eingestellt wurden bzw. werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Neustartbonus ist, dass die Person beim AMS arbeitslos gemeldet ist. Außerdem muss das neu aufgenommene Dienstverhältnis auf eine zuvor aktuell dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgehen. Für neue Mitarbeiter wichtig: Die Anfrage muss vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses passieren. Der Bonus wird direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Der Neustartbonus beträgt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe plus 45% minus Netto-Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen – höchstens aber 950 EUR monatlich.
Die Wirtschaftskammer nannte den Bonus bei der Einführung einen „wichtigen Impuls für den Arbeitsmarkt“. „Gerade für Betriebe, die jetzt am Wiederhochfahren arbeiten, ist der Neustartbonus ein gutes Instrument. Es schafft Anreize, damit die Menschen wieder rasch in Beschäftigung kommen. Wir setzen uns weiter für ebensolche Maßnahmen für besonders betroffene Branchen ein“, sagte WKO-Generalsekretär Karlheinz Kopf.