Gefahrenzuschläge gehören wie auch Hitzezuschläge, Wasserzuschläge und Schmutzzulagen zum Arbeitslohn und sind deswegen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Zuschläge für Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge sind dagegen in bestimmtem Umfang steuerfrei.