Coronavirus: Kurzarbeitsmodell schafft Abhilfe für Arbeitnehmer
Das Coronavirus hat die Branche fest im Griff. Immer mehr Unternehmen stehen großen Herausforderungen gegenüber. Mit schnellen Maßnahmen will die Regierung nun Firmen helfen, ihre Arbeitnehmer trotz hohen Umsatzeinbußen weiterhin zu beschäftigen. Abhilfe bietet zum Beispiel das am Wochenende beschlossene Kurzarbeitsmodell. Es soll in Österreich bereits ab dem heutigen Montag gelten.
„Wir ermöglichen mit dieser Gesetzesänderung, dass ab nächster Woche mit der Corona-Kurzarbeit einfachere und raschere Hilfen möglich sind, vor allem unbürokratisch und schnell“, erläutert Arbeitsministerin Christine Aschbacher. Gleichzeitig bittet sie in einer offiziellen Aussendung alle Unternehmen: „Nützen Sie die Corona-Kurzarbeit, wenn es wirtschaftlich irgendwie möglich ist.“
Was genau ist Kurzarbeit?
Worum es sich dabei genau handelt, definiert Steuerberater Klaus Gaedke: „Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird.“ Für die Kurzarbeit, die vielen Unternehmen durch die Corona-Krise helfen wird, stehen zunächst 400 Millionen Euro Soforthilfe zur Verfügung.
Wie sehen die neuen Kurzarbeit-Regelungen aus?
Zuallererst hat sich die Antragsfrist drastisch verkürzt: Aufgrund der aktuellen Ereignisse können Unternehmen nun innerhalb von 48 Stunden Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Davor mussten Arbeitgeber die Umstellung bereits sechs Wochen vorab ankündigen. „Anträge können ab heute beim zuständigen AMS eingebracht werden“, sagt Gaedke.
Außerdem darf die Arbeitszeit im Notfall nun vorübergehend auf Null reduziert werden. „Die Arbeitszeit kann um einen Anteil zwischen 10 und 100 Prozent reduziert werden“, erklärt der Steuerexperte. In diesem Fall „steht die reguläre Entlohnung für die erbrachte Arbeitsleitung im Unternehmen weiterhin zu“. Für jene Zeit, die nicht mehr gearbeitet werden muss bzw. kann, zahle das AMS die Kurzarbeitsbeihilfe aus.
Wie viel Geld bekommen Arbeitnehmer in Kurzarbeit?
Fachpersonal wie Gaedke spricht bei den Ansprüchen von einer sogenannten Nettoersatzrate. „Diese setzt sich aus dem reduzierten Gehalt und der Kurzarbeitsbeihilfe sowie etwaigen AMS-Zuschläge zusammen“, sagt der Profi. Betroffene Arbeitnehmer kommen so auf eine Auszahlungssumme, die zwischen 80 und 90 Prozent des Nettogehalts liegt. Konkret bedeutet das:
- 80 Prozent Nettoersatzrate, wenn das Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit über 2685 Euro liegt,
- 85 Prozent Nettoersatzrate bei Bruttoentgelt unter 2685 Euro und
- 90 Prozent Nettoersatzrate bei einem monatlichen Bruttoentgelt bis 1700 Euro.
Für wen kommt das neue Modell infrage?
Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich, heißt es aus den Bundesministerien. „Die Kurzarbeitsregeln können für jene Betriebe attraktiv sein, die Personal nur vorübergehend reduziert einsetzen können“, erklärt Gaedke. Zu beachten ist, dass der gesamte Urlaubsanspruch aus vergangenen Jahren konsumiert werden muss, bevor die Kurzarbeit-Regel in Kraft tritt. Das gilt nicht für das laufende Urlaubsjahr. Nach dem aktuellen Modell ist die Kurzarbeit zunächst für maximal drei Monate zulässig.