Das bedeutet die Quarantäne eines Arbeitnehmers für Unternehmer

Muss ein Unternehmer für die Quarantäne seines am Coronavirus erkrankten Mitarbeiters aufkommen? Was ist die rechtliche Situation? Und welche Ausnahmen gibt es? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
März 17, 2020 | Fotos: Shutterstock, beigestellt

Was ist der rechtliche Rahmen?

Das Szenario wird mit jedem Tag wahrscheinlicher: Einer der unternehmenseigenen Mitarbeiter ist am Coronavirus erkrankt – und muss in Quarantäne. Was tun als Unternehmer? Und welchen Gesetzen unterliegt man in diesem Fall?

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Was passiert, wenn einer meiner Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird? Fest steht: So ganz alleine gelassen wie der Mitarbeiter selbst werden Unternehmen – in den meisten Fällen – damit nicht.

Zuallererst: In Österreich gibt es ein Epidemiegesetz. Das stammt zwar aus dem Jahr 1950, regelt jedoch im Grunde genommen das zeitlose Phänomen einer Pandemie. So auch wann, wer, wie und warum in Quarantäne – also einer krankheitsbedingten Isolierung auf Zeit – zu gehen hat.

Was passiert, bis die Quarantäne umgesetzt wird?

„Wird ein Dienstnehmer behördlich, das heißt von einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft oder einem österreichischen Magistrat, unter Quarantäne gestellt, hat das Unternehmen das Entgelt, also das Gehalt oder den Lohn, dieses Dienstnehmers weiterhin zu zahlen“, erklärt der Steuerberater Klaus Gaedke.

Personen, die als Träger des Coronavirus’ anzusehen sind, werden derzeit – salopp formuliert – unter Hausarrest gestellt. Für eine derartige Maßnahme gibt es einen Kostenersatz.

Steuerberater Klaus Gaedke klärt auf, was ein Mitarbeiter unter Quarantäne für den Dienstgeber bedeutet 

Die Quarantäne wird mit Bescheid über eine Person verhängt. Wird dieser Bescheid von einer österreichischen Behörde ausgestellt, hat das betroffene Unternehmen Anspruch auf einen Ersatz der damit anfallenden Kosten – und zwar gegenüber dem Bund.

Klaus Gaedke, Steuerberater
Der Steuerberater Klaus Gaedke behält auch in diesen schwierigen Zeiten den (steuer)rechtlichen Durchblick für aller Unternehmer.

Sobald der Dienstnehmer jedoch von einer ausländischen Behörde unter Quarantäne gestellt wird, muss das Unternehmen diese Kosten selbst tragen, da das österreichische Recht in diesem Fall keinen Kostenersatz vorsieht.

Was genau bedeuten die wichtigsten Paragraphen für Unternehmer?

Das Epidemiegesetz kennt in diesem Zusammenhang vier wesentliche Paragraphen.

  • Erstens: § 15 regelt Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen. „Hierunter fallen etwa größere Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge und Theaterbesuche. Kostenersätze aufgrund von Maßnahmen nach § 15 sind gesetzlich nicht vorgesehen. Das Veranstaltungsunternehmen erhält keinen Kostenersatz vom Bund“, erklärt Klaus Gaedke.
  • § 17 klärt die Regeln zur eigentlichen Quarantäne einer Person. „Personen, die als Träger des Coronavirus’ anzusehen sind, werden derzeit – salopp formuliert – unter Hausarrest gestellt. Für eine derartige Maßnahme gibt es einen Kostenersatz“, so Gaedke.
  • § 20 regelt die Schließung gewerblicher Unternehmen. Auch diese Maßnahme ist einem Kostenersatz zugänglich.

Welche Kosten werden ersetzt?

Welche Kosten einem Unternehmen genau ersetzt werden, findet sich in § 32. Demnach kann der Bund dem betroffenen Unternehmen das Bruttogehalt ersetzen. „Auch auf die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung hat der Dienstgeber Anspruch“, präzisiert Gaedke.

Dafür ist innerhalb von sechs Wochen – vom Tag der Aufhebung der Quarantäne an – bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in dessen Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein Antrag zu stellen.

Zu guter Letzt stellt Klaus Gaedke klar: „Ist der Dienstnehmer allerdings bereits am Coronavirus erkrankt, so ist das Entgelt wie in einem normalen Krankenstand weiter zu zahlen. Kleine und mittlere Unternehmen können ab dem elften Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung stellen“, so Gaedke.

„Für die Antragstellung steht den betroffenen Unternehmen eine Frist von drei Jahren jeweils ab Beginn einer geleisteten Entgeltfortzahlung offen.“

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