Keine Miete für geschlossene Betriebe
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Keine Gäste aber hohe Fixkosten. Für die meisten Gastronomie- und Hotelleriebetriebe ist die aktuelle Lage nur schwer zu bewältigen. Wer gesetzlich dazu gezwungen wurde, seinen Betrieb zu schließen muss aber laut ABGB zumindest keine Miete für sein Geschäftslokal entrichten.
Der Innsbrucker Zivilrechtsprofessor Andreas Vonkilch klärt in der Tageszeitung Presse auf: „Wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle – das Gesetz nennt als Beispiele „Feuer, Krieg oder Seuche“ – „gar nicht gebraucht werden kann“, ist kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten (§ 1104).
Der Gesetzestext definiert außerordentliche Zufälle als Umstände, die Menschenmassen betreffen und vom Menschen nicht mehr kontrollierbar sind.