Corona: Was ist erlaubt? – Der aktuelle Stand in den deutschen Bundesländern
Wie der aktuelle Stand der Lockerungen in den Ländern in unserer Branche aussieht, könnt ihr in der folgenden Zusammenfassung nachlesen. Abgesehen davon sind selbstverständlich weiterhin Abstands- und Hygienebestimmungen zu beachten. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.
Ausnahme in NRW
Eine Besonderheit gibt es in Nordrhein-Westfalen: Hier wurden für die Kreise Gütersloh und Warendorf viele der bereits gewährten Lockerungen nach dem massenhaften Corona-Ausbruch in einer Schlachtfabrik der Firma Tönnies wieder zurückgenommen. Das gilt vorerst bis zu diesem Dienstag, dem 30. Juni.
Wie der aktuelle Stand der Lockerungen in den Ländern in unserer Branche aussieht, könnt ihr in der folgenden Zusammenfassung nachlesen. Abgesehen davon sind selbstverständlich weiterhin Abstands- und Hygienebestimmungen zu beachten. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.
Ausnahme in NRW
Eine Besonderheit gibt es in Nordrhein-Westfalen: Hier wurden für die Kreise Gütersloh und Warendorf viele der bereits gewährten Lockerungen nach dem massenhaften Corona-Ausbruch in einer Schlachtfabrik der Firma Tönnies wieder zurückgenommen. Das gilt vorerst bis zu diesem Dienstag, dem 30. Juni.
Kontaktbestimmungen
Baden-Württemberg: Vom 1. Juli an dürfen sich in der Öffentlichkeit 20 Menschen (statt bislang 10) aus mehreren Haushalten öffentlich treffen. Bei privaten Veranstaltungen gibt es keine zahlenmäßigen Beschränkungen, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
Bayern: Im öffentlichen Raum dürfen sich wieder Gruppen von bis zu zehn Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es gar keine zahlenmäßige Beschränkung mehr.
Berlin: Seit Samstag gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.
Brandenburg: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.
Bremen: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Zudem dürfen sich maximal bis zu zehn Personen aus mehreren Hausständen – also maximal zehn – treffen.
Hamburg: Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.
Hessen: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Menschen treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte.
Mecklenburg-Vorpommern: Bis zu zehn Menschen mehrerer Haushalte dürfen sich wieder an öffentlichen Orten treffen. Gehören die Personen maximal zwei Haushalten an, dürfen es auch mehr sein.
Niedersachsen: Gruppen von bis zu zehn Personen dürfen sich treffen – sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein.
Nordrhein-Westfalen: Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In den Kreisen Gütersloh und Warendorf dürfen sich bis zu diesem Dienstag (30. Juni) nur zwei Menschen im Freien treffen, wenn sie nicht aus einem Haushalt sind. Grund ist der Corona-Ausbruch bei Tönnies.
Rheinland-Pfalz: Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte treffen.
Saarland: Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind zugelassen.
Sachsen: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu zehn Menschen sind erlaubt – sowohl drinnen als auch draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 50 Menschen bei Familienfeiern treffen.
Sachsen-Anhalt: Bis zu zehn Menschen dürfen sich treffen, zu privaten Feiern dürfen bis zu 20 Gäste eingeladen werden. Ab 2. Juli soll eine Kontaktempfehlung das Kontaktverbot ersetzen.
Schleswig-Holstein: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig.
Thüringen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen.
Feste und Veranstaltungen
Baden-Württemberg: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 100 Menschen sind vom 1. Juli an wieder möglich – sogar mit bis zu 250 Menschen, wenn es fest zugewiesene Sitzplätze und ein festes Programm gibt. Ab dem 1. August ist auch eine Teilnehmerzahl von bis zu 500 Menschen erlaubt. Ab dem 1. September sollen auch Messen mit mehr als 500 Personen wieder öffnen dürfen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind, bleiben bis Ende Oktober verboten.
Bayern: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen dürfen stattfinden – mit bis zu 50 Personen in Innenräumen oder 100 Personen im Freien.
Berlin: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und gewerbliche Freizeitangeboten im Innenbereich wird bis zum 1. Oktober schrittweise auf 1000 erhöht, derzeit sind 300 erlaubt. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan bis zu 1000 und ab 1. September bis zu 5000 Menschen zusammenkommen. Diese Obergrenzen gelten auch für private/familiäre Veranstaltungen.
Brandenburg: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen wieder mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende August verboten. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen aber gewährleistet werden.
Bremen: In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit maximal 20 Personen möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. In geschlossenen Räumen muss eine Teilnehmerliste geführt werden. Bei Veranstaltungen im Garten, auf der Parzelle oder ähnlich umfriedeten Flächen im Freien liegt die Grenze bei 50 Personen. Für beide Fälle wird die einschränkende «Zwei-Haushalts-Regel» aufgehoben.
Hamburg: In Hamburg sind sämtliche öffentliche wie nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bis zu diesem Dienstag untersagt.
Hessen: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern müssen extra von den Behörden genehmigt werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Die Obergrenze liegt für Veranstaltungen im Freien bei 300 Teilnehmenden. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Personen zusammenkommen. Familienfeiern mit bis zu 50 Gästen sind von dort an möglich, bei besonderen Familienfeiern wie Hochzeiten, Jugendweihen und Beerdigungen sind es 75 Menschen. Zusammenkünfte aus familiären Anlässen – wie etwa Hochzeiten – können in Gaststätten als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
Niedersachsen: Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von zehn Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt.
Nordrhein-Westfalen: Kongresse und Messen dürfen nur unter Auflagen und immer unter Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchgeführt werden. An Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich dürfen nun wieder mehr als 100 Personen teilnehmen. Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit höchstens 50 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder erlaubt. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. Schüler dürfen Abschlusspartys auch mit mehr Teilnehmern feiern, wenn ausschließlich die Schüler einer Klasse oder eines Jahrgangs teilnehmen. In den Kreisen Gütersloh und Warendorf sind Zusammenkünfte bis zu diesem Dienstag verboten.
Rheinland-Pfalz: Innen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.
Saarland: Veranstaltungen im Freien mit bis zu 350 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 150 Personen sind unter Auflagen wieder erlaubt. Ab dem 13. Juli sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 250. Ab 24. August sind Höchstgrenzen von 1000 Teilnehmern unter freiem Himmel und 500 in geschlossenen Räumen vorgesehen.
Sachsen: Familienfeiern im Restaurant sind mit bis zu 50 Personen erlaubt. Von diesem Dienstag an dürfen sich bei Familienfeiern außerhalb privater Räume bis zu 100 Menschen treffen. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig – Voraussetzung sind entsprechende Hygienekonzepte.
Sachsen-Anhalt: Es sind private Feiern mit bis zu 20 Menschen erlaubt, ab 2. Juli sollen bis zu 50 Menschen gestattet sein. Zu professionell organisierten Feiern wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Einschulungen sowie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen dürfen derzeit bis zu 100 Menschen kommen. Ab 2. Juli sollen bei fachkundig organisierte Veranstaltungen im Freien bis zu 1000 Menschen erlaubt sein, in Innenräumen ist die Teilnehmerzahl zunächst auf 250 begrenzt, ab 1. September auf 500. Messen und Ausstellungen können dann auch erlaubt werden – wenn Hygienekonzepte vorliegen und es eine Zugangsbegrenzung gibt (eine Person auf 10 Quadratmetern).
Schleswig-Holstein: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 250 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 100.
Thüringen: Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Private Feiern in geschlossen Räumen müssen ab 30 Teilnehmern zwei Tage im Voraus bei der jeweiligen Kommune angemeldet werden.
Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze
Zum Umgang mit Reisenden aus Risikogebieten haben sich Bund und Länder am Freitag auf eine gemeinsame Linie verständigt. Danach dürfen Reisende aus Landkreisen mit hohem Infektionsgeschehen nur dann in einem Hotel aufgenommen werden, wenn ihnen ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass sie nicht infiziert sind. Der Test darf bei der Anreise nicht länger als zwei Tage zurückliegen.
Eine Ausnahme bildet Thüringen: Der Freistaat verhängte kein Einreise- und kein Beherbergungsverbot. Begründung: Es gebe keine entsprechenden Ausreiseverbote für die betroffenen Regionen, die Gesundheitsämter der betroffenen Orte könnten die Situation besser einschätzen und sollten allen anderen Bundesländern die notwendigen Vorgaben liefern.
Ansonsten gilt:
Baden-Württemberg: Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder öffnen, genauso wie Hotels.
Bayern: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder öffnen, ebenso Wellnessbereiche.
Berlin: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.
Brandenburg: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.
Bremen: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.
Hamburg: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.
Hessen: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.
Mecklenburg-Vorpommern: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze.
Niedersachsen: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet.
Nordrhein-Westfalen: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.
Rheinland-Pfalz: Hotels dürfen wieder für Touristen öffnen, Ferienwohnungen wieder vermietet werden. Auch Campingplätze sind wieder offen.
Saarland: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für den Tourismus öffnen.
Sachsen: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.
Sachsen-Anhalt: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und Campingplätze ebenfalls.
Schleswig-Holstein: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen öffnen. Öffnungszeiten-Beschränkungen für Restaurants wurden aufgehoben.
Thüringen: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.