Gastronomen und Hoteliers wollen Bundesländer verklagen
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Gegebenenfalls sollen diese vor Gericht eingeklagt werden, berichtet das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND, Dienstagsausgaben) in einem Vorabbericht unter Bezugnahme auf vorliegende erste Anspruchsschreiben.
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Gegebenenfalls sollen diese vor Gericht eingeklagt werden, berichtet das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND, Dienstagsausgaben) in einem Vorabbericht unter Bezugnahme auf vorliegende erste Anspruchsschreiben.
Kein Zweifel an Rechtmäßigkeit der Schließungen
Der von den Gastronomen beauftragte Berliner Anwalt Wolfgang Schirp zweifelt demzufolge für seine Mandanten nicht die Rechtmäßigkeit der Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz an, obwohl die Erforderlichkeit der Maßnahmen „inhaltlich und ihrer ganzen Reichweite nach umstritten“ seien. „Wir stellen sie hier nicht infrage.“
Dennoch hätten seine Mandanten Ansprüche – und zwar nicht nur auf Kredite und Konjunkturhilfen, sondern mindestens auf Entschädigung ihrer weiter laufenden Fixkosten. Das ergebe sich aus der sogenannten „Nichtstörerhaftung“ im Polizeigesetz. Der „Nichtstörer“ ist ein unbeteiligter Dritter – hier also der Gewerbetreibende – dem durch eine Maßnahme der Ordnungsbehörden ein Schaden entstanden ist. Dieser müsse ersetzt werden.
Der Anwalt der Gewerbetreibenden, darunter Geschäfte vom Club-Betreiber bis zur Hotelkette, hatte erste Anspruchsschreiben in der vergangenen Woche verschickt, darunter an den Berliner Senat und die Landesregierungen von Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Die weiteren Bundesländer sollen nach Pfingsten folgen. Den Landesregierungen wird für eine Antwort, ob sie die Ansprüche im Grundsatz anerkennen, eine Frist bis 12. Juni gesetzt.