Lockdown-Lichtblick für Gastro: Umsatzersatz in Österreich bis zu 80%
Die Verordnung des Lockdown light hat die österreichische Gastronomie einmal mehr scharf einatmen lassen. Schienen die Maßnahmen aufgrund der tatsächlichen aus dem Gastro-Geschehen resultierenden niedrigen Infektionszahlen doch unverhältnismäßig hart. Um die von der behördlich angeordneten Schließung betroffenen Betriebe zu unterstützen, greift die Regierung mit dem Umsatzersatz stützend unter die Arme.
Die Verordnung des Lockdown light hat die österreichische Gastronomie einmal mehr scharf einatmen lassen. Schienen die Maßnahmen aufgrund der tatsächlichen aus dem Gastro-Geschehen resultierenden niedrigen Infektionszahlen doch unverhältnismäßig hart. Um die von der behördlich angeordneten Schließung betroffenen Betriebe zu unterstützen, greift die Regierung mit dem Umsatzersatz stützend unter die Arme.
Bis zu 80% Umsatzersatz
„Wir müssen alles daransetzen, Menschenleben zu retten und gleichzeitig auch wirtschaftliche Existenzen zu sichern. Die Disziplin der kommenden Wochen reduziert den langfristigen Schaden für den Standort – der Erhalt von Arbeitsplätzen und das Überleben von Unternehmen stehen im Vordergrund der Wirtschaftshilfen für betroffene Branchen“, so Finanzminister Gernot Blümel.
Umsatzersatz – Q&A
Wer bekommt den Umsatzersatz?
Jene Betriebe,
- die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind
- und die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen.
Wie kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Über FinanzOnline.
Von wem kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem von ihm bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.
Welchen Umsatz muss der Antragssteller dort angeben?
Um rasche Hilfe ermöglichen zu können, ist geplant, dass die Bemessungsgrundlage von der Finanzverwaltung für den Antragsteller vollautomatisch errechnet wird.
Wie hoch ist der Umsatzersatz?
Der Umsatzersatz wird 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) für den – von der Verordnung vorgesehenen Zeitraum – ausmachen.
Wie wann kann der Umsatzersatz beantragt werden?
Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
Bis wann erfolgt die Auszahlung?
Zwischen Antragsannahme und Auszahlung soll bestenfalls nur eine Woche liegen.
Wie kann überprüft werden, ob der Antrag erfolgreich eingebracht wurde?
Eine Bestätigung erfolgt direkt nach der Antragstellung über FinanzOnline.
Muss der Umsatzersatz zurückgezahlt werden?
Grundsätzlich nicht. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragsteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.
Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?
Die Finanzverwaltung.
Wie werden diese Daten berechnet?
Die Daten werden weitestgehend vollautomatisch aus den vorhandenen Abgabedaten errechnet. Die Berechnungsmethodik wird vor Antragsannahme transparent dargestellt.
Wonach richtet sich der Begriff „Branche“ für den Umsatzersatz?
Der Begriff „Branche“ richtet sich nach dem Branchenbegriff nach ÖNACE. Die grundsätzlich zum Umsatzersatz zugelassenen ÖNACE-Branchen werden in der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie aufgezählt. Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/lexikon/51759.html
Wird der Umsatz in der Transparenzdatenbank dargestellt?
Ja, so wie alle Coronahilfsmaßnahmen werden die Zuschüsse in der Transparenzdatenbank abgebildet.