Mehr Gehalt, mehr Freizeit: Neuer Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie
Mitarbeiter:innen des österreichischen Gastgewerbes erhalten einen neuen Kollektivvertrag. Bezahlte Jubiläumsfreizeit, zwölf freie Sonntage und insgesamt acht Prozent mehr Gehalt wurden verhandelt.
September 13, 2024 | Fotos: Shutterstock
Mit dem neuen Kollektivvertrag für die Gastronomie und Hotellerie treten ab 1. November 2024 Neuerungen in Kraft, die die Arbeitsbedingungen in der Branche attraktiver gestalten sollen.
Teilzeitbeschäftigte profitieren ab dann von neuen Arbeitszeitregelungen, und auch die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit wurden angepasst.
Bereits seit Mai 2024 gab es eine Lohnerhöhung um 6 Prozent, gefolgt von weiteren 2 Prozent Anfang November. Zusätzlich wurde ein Mindestlohn von 2.000 Euro ab Mai 2025 festgelegt.
Diese Anpassungen sollen die Branche langfristig stärken und fairere Bedingungen schaffen.
1. Arbeitszeit und Freizeit:
- Arbeitszeitdurchrechnung: Teilzeitbeschäftigte haben ähnliche Regeln wie Vollzeitkräfte. Für befristete Verträge (z.B. Saisonarbeit) kann die Arbeitszeit über bis zu neun Monate ausgeglichen werden. Überstunden (mehr als 48 Stunden/Woche oder 9 Stunden/Tag) werden mit 50 % Zuschlag vergütet.
- Höchstarbeitszeit: Die maximale durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche kann nun über 26 Wochen verteilt werden (bisher 17 Wochen).
- 6-Tage-Woche: An sechs Tagen zu arbeiten ist erlaubt, solange der Durchschnitt am Ende zwei freie Tage pro Woche ergibt. Fehlende freie Tage werden mit einem Zuschlag von 50 % eines Fünftels der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit kompensiert.
- Sonntagsregelung: Im Jahr müssen mindestens 12 Sonntage zusammen mit einem Samstag oder Montag frei sein, außer in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Betriebe mit zwei Schließtagen).
- Feiertagsarbeit: Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt und gearbeitet wird, besteht Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt.Werden vom Arbeitgeber die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
- Umkleidezeiten: Wenn das Umziehen im Betrieb verpflichtend ist, gilt die Zeit als Arbeitszeit. Dies entfällt, wenn die Unterkunft direkt im oder in der Nähe des Betriebs liegt.
2. Entgelt und Zuschläge:
- Nachtarbeitszuschlag: Für Arbeit zwischen 0 und 6 Uhr gibt es einen zeitlich gestaffelten Zuschlag, der in den Lohnübereinkommen festgelegt wird. Für jedes begonnene 2-Stundenfenster wird 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlages fällig. (z.B. 9 Euro für jede 2-Stunden-Schicht)
- Weihnachts- und Urlaubsgeld: Arbeiter bekommen diese Sonderzahlungen schon nach einem Monat Betriebszugehörigkeit.
- Jubiläumsgeld: Mitarbeitende können das Jubiläumsgeld in zusätzliche freie Tage umwandeln.
3. Jugendliche:
- Sonntagsarbeit: Jugendliche dürfen an maximal 18 Sonntagen pro Jahr arbeiten, nicht mehr als drei Sonntage in Folge.
- Lehrabschlussbonus: Lehrlinge, die ihre Abschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg bestehen, erhalten eine Prämie von bis zu 250 Euro.
4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- Befristete Verträge: Diese können einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden.
- Kündigungsfristen: Es gelten die gesetzlichen Fristen, mit Kündigungsterminen am 15. und am Monatsletzten.
Alle Eckpunkte des neuen Kollektivvertrags sind hier nachzulesen.