Storno bei Schneechaos: Welche Rechte haben Hotelgäste?
Zu viel des Guten
Wer Winterurlaub macht, der sucht meist den Schnee. Dass es diesen momentan in den Alpen im Übermaß gibt, ist aber genau das Problem. Vor allem, weil die meterhoch verschneiten Straßen die Urlaubsplanung gehörig durcheinander wirbeln können. Schlimmstenfalls muss der Urlaub kurzfristig abgesagt, verschoben, abgebrochen oder gar – im wahrsten Sinne des Wortes – ausgesessen werden. Doch wie genau ist das alles gesetzlich geregelt? Welche Rechte haben Winterurlauber im Schneechaos? Wir klären in aller gebotenen Kürze auf.
Im verschneiten Paradies festzustecken, kann teuer werden.
Darf ich meine Hotelbuchung kostenlos stornieren, weil ich schneebedingt den Urlaubsort nicht erreichen kann?
Grundsätzlich ja. Denn sofern die Anreise zum entsprechenden Hotel schlichtweg unmöglich ist – zum Beispiel aufgrund heftiger Schneefälle auf der Straße –, dürfen keine Stornokosten in Rechnung gestellt werden. In einem solchen Fall, so die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV), muss die Anreise aber tatsächlich unmöglich sein. Das heißt, eine schneebedingt gesperrte Straße, die umfahren werden kann, ist als Grund für eine stornofreie Absage unzureichend. Außerdem: Sollte die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich sein, kommt auch da die kostenlose Stornierungsregel nicht zur Anwendung.
Was ist, wenn ich meinen Winterurlaub wegen hoher Lawinengefahr oder geschlossener Skilifte absage?
Generell schließen Skigebiete sowie Liftbetreiber eine gebührenfreie Rückerstattung in ihren Geschäftsbedingungen aus. Ski amadé erläutert den Sachverhalt so: "Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung."
Muss ich die Mehrkosten für den Hotelaufenthalt tragen, wenn ich schneebedingt an der Abreise verhindert bin?
Ja. Gäste, die an ihrer Abreise gehindert sind, müssen die Kosten, die mit der Verlängerung ihres Hotelaufenthalts einhergehen, selbst tragen. Das gilt natürlich (nur) dann, wenn zwischen Hotel und Gast keine anderweitige, rechtsgültige Vereinbarung getroffen worden ist.
Es empfiehlt sich daher, im Zuge einer Hotelbuchung die entsprechenden Rücktritts- und Sotrinierungsbedingungen genauso wie die Konditionen einer Reiserücktrittsversicherung genau zu prüfen. Eine rasche Kontaktaufnahme mit dem Hotel bringt meist Klarheit in nebelig verschneite Sachverhalte.
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