MUTTERSCHUTZLOHN

November 13, 2015

Im Mutterschutzgesetz sind verschiedene Beschäftigungsverbote verankert. Z.B, dürfen werdende Mütter nicht beschäftig werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist (Mutterschaftsurlaub). Da werdenden Müttern dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen soll, erhalten sie vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Zu vergleichen ist der Mutterschutzlohn mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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