Grundsätzlich zählen Umzugskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug betrieblich oder dienstlich veranlasst, gelten die Kosten für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe und für den Arbeitnehmer als Werbungskosten. Den Steuerpflichtigen trifft allerdings eine Nachweispflicht. Ersetzt der Arbeitgeber aus bestimmten Gründen die Kosten des Umzuges, so gehören diese nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings sind die Werbungskosten um die gewährten Vergütungen zu kürzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Umzugskostenbeihilfe beim Arbeitsamt beantragt werden.