Gericht: Gastronomiebetrieb von Campinganlage darf verkaufen
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Gastronomiebetriebe von Campinganlagen dürfen in der Corona-Krise auch dann im Außenverkauf ihre Waren anbieten, wenn die Kunden ihr Essen vor Ort verzehren. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz und veröffentlichte den Beschluss vom 24. April am Montag.
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Gastronomiebetriebe von Campinganlagen dürfen in der Corona-Krise auch dann im Außenverkauf ihre Waren anbieten, wenn die Kunden ihr Essen vor Ort verzehren. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz und veröffentlichte den Beschluss vom 24. April am Montag.
Campingplatz-Betreiber vor Gericht erfolgreich
Ein Betreiber einer Campinganlage hatte sich mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag an das Gericht gewandt. Die Kreisverwaltung hatte ihn mit Verweis auf die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz aufgefordert, sowohl den Platz als auch den dazu gehörenden Gastronomiebetrieb zu schließen.
Die Kreisverwaltung begründete ihre Anweisung laut Gericht unter anderem damit, dass die abgeholten Speise und Getränke in der Nähe des Campingplatzes verzehrt wurden. Es seien deshalb Ansammlungen von Menschen in dem Bereich gesehen worden.
Außenverkauf mit Corona-Verordnung vereinbar
Das Gericht entschied, der Außenverkauf sei dennoch mit der Corona-Verordnung vereinbar. Vom Anbieter könne nicht verlangt werden, für einen Verzehr daheim zu sorgen. Außerdem gebe es in Rheinland-Pfalz keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung. Diese untersage das Essen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich.
Keinen Erfolg beim Verwaltungsgericht hatte der Betreiber mit seinem Wunsch, die Campinganlage für Dauercamper offen zu lassen. Die Corona-Verordnung schließe den touristischen Betrieb auf Campingplätzen eindeutig aus, das gelte auch für Dauercamper mit einem anderen Erstwohnsitz, erklärte das Gericht. Denn anders als bei Ferienwohnungen könne bei Campern nicht die notwendige Abgrenzung auf der Anlage sicher gestellt werden.