Ist eine ordentliche Kündigung trotz Kurzarbeit möglich?
Zwei Monate ohne Gäste und Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie – das hinterlässt langzeitige finanzielle Spuren bei den Gastronomen. Auch wenn einige der Lokalbetreiber mit einem Takeaway oder Lieferservice versuchten, ihre wirtschaftlichen Einbußen zu dämpfen, stehen viele Gastwirte – genauso wie Hoteliers – vor großen Herausforderungen. Aus diesem Grund sehen sich viele Betriebe gezwungen, einige ihrer Mitarbeiter zu entlassen. Doch wie läuft eine ordentliche Kündigung während der coronabedingten Kurzarbeit ab?
Dauerhaft veränderte Personalkonzepte
Zuerst einmal: Voraussetzung für eine Kündigung im Rahmen der Kurzarbeit ist, dass der Bedarf der gekündigten Mitarbeiter über die Corona-Krise hinaus nicht mehr benötigt wird. Um notwendige Kündigungen durchzubringen, bedarf es außerdem eines dauerhaft veränderten Personalkonzepts, welches über die wirtschaftlich schwierige Lage des Betriebs hinausgeht.
Das Einstellen kompletter Abteilungen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine komplette Abteilung zu schließen und infolgedessen zu kündigen. Die Schließung des Bereichs muss jedoch über die Corona-Krise hinaus bestehen bleiben. Eine andere Alternativlösung setzt auf die Zusammenschließung verschiedener hotelinterner Funktionen. Dabei geht es vor allem darum, Mitarbeiter so vielseitig wie möglich einzusetzen, um so anderweitig Personalkosten einsparen zu können. Ein Mitarbeiter soll beispielsweise nicht nur an der Bar, sondern auch im Service oder in der Küche eingesetzt werden. Es bleibt fraglich, inwiefern sich die Kompetenzen der Mitarbeiter mit diesem Konzept vereinbaren lassen.
Darüber hinaus bestehe noch die Möglichkeit, Restaurants auf wirtschaftlich rentablere Konzepte, wie etwa jenes der Selbstbedienung, umzustellen, um sich so die finanziellen Kosten für Servicepersonal zu sparen.
Mehr Informationen zur Kündigung während der Kurzarbeit gibt’s unter:
Österreich: www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit
Deutschland: www.bmas.de/kurzarbeit-und-qualifizierung