Wegen Verwirrung unter Gastronomen – Wirtschaftskammer stellt klar: Gäste an der Theke erlaubt
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Österreichs Gastronomen haben wieder geöffnet und konnten in den vergangenen Tagen bereits wieder Gäste bewirten. Wie die Wirtschaftskammer Kärnten in einer Aussendun betont, sei die Stimmung unter den Wirten laut einem Rundruf unter Mitgliedsbetrieben, dementsprechend gut.
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Österreichs Gastronomen haben wieder geöffnet und konnten in den vergangenen Tagen bereits wieder Gäste bewirten. Wie die Wirtschaftskammer Kärnten in einer Aussendun betont, sei die Stimmung unter den Wirten laut einem Rundruf unter Mitgliedsbetrieben, dementsprechend gut.
Wirtschaftskammer: Verunsicherung bei Gastro-Verordnung
In den Gesprächen habe sich aber auch gezeigt, dass es noch Unsicherheiten im Umgang mit den neuen Maßnahmen gibt. „Für Gäste als auch Exekutive gibt es noch offene Fragen, wie Anfragen zeigen. Eine häufige war beispielsweise: Darf man an der Theke konsumieren? Die Antwort lautet JA, man muss dabei aber einige Dinge beachten“, klärt Stefan Sternad, Obmann der Fachgruppe Gastronomie in der Wirtschaftskammer Kärnten, auf.
In letzter Minute gelang es nämlich noch eine Präzisierung in der Lockerungsverordnung zu erreichen. So legt die Verordnung nun fest, dass die Konsumation von Speisen und Getränken lediglich nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen darf. Unter einer Ausgabestelle wird die Schankanlage, Kaffeemaschine oder Durchreiche verstanden. „Das bedeutet: Gäste dürfen an der Theke stehen oder sitzen, aber beispielsweise nicht direkt vor der Schankanlage – und immer mit einem Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben“, so Sternad.
Mindestabstand von Tisch zu Tisch oder Person zu Person?
Das Vorhandensein von Sitzplätzen oder Tischen im Lokal wird außerdem nicht mehr als Voraussetzung gesehen. In der Verordnung ist nur mehr die Rede von „Verabreichungsplätzen“. „Das bedeutet, Gäste müssen nicht unbedingt sitzen, sondern können auch einen Stehplatz einnehmen. Wichtig ist aber, dass der Mindestabstand zum Gast am Nebentisch eingehalten werden kann“, erklärt der Fachgruppenobmann.
Eine weitere Frage, die ebenfalls oft gestellt wurde: Muss zwischen den Tischen ein Meter Platz sein? Nein: Die Verordnung regelt, dass zwischen den Besuchergruppen, die die jeweiligen Verabreichungsplätze nutzen, ein Mindestabstand von mindestens einem Meter bestehen muss. Der Mindestabstand ist somit nicht „von Tischkante zu Tischkante“, sondern von „Person zu Person-am Nachbartisch“ zu bemessen.
WKO hinterfragt Sinnhaftigkeit der Mund-Nasen-Schutz-Regelung
Abschließend will die Wirtschaftskammer in ihrer Aussendung auch noch auf die Verwirrung rund um die Tragepflicht des Mund-Nasen-Schutzes bei Gästen eingehen: „Gäste haben beim Eintreten ins Lokal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. An ihrem Tisch bzw. an dem „Verabreichungsplatz“ können sie den Mund-Nasen-Schutz abnehmen.
Wenn Sie auf die Toilette gehen oder das Lokal verlassen, muss der Mund-Nasen-Schutz nicht mehr getragen werden. Im Gastgarten müssen Gäste keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen – auch nicht bei dessen Betreten. Der MNS ist nur beim Betreten von geschlossenen Räumen zu tragen. Kann also der Tisch in einem Gastgarten ohne das Betreten geschlossener Räume erreicht werden, muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.“
Generell sei die Sinnhaftigkeit der derzeitigen MNS-Regelung zu hinterfragen, so Sternad: „Speziell für unsere Mitarbeiter ist die Situation nicht einfach. Im Service müssen die Masken getragen werden, in der Küche und im Lager nicht. Das führt zu Überschneidungen und zu besonderen Herausforderungen für ältere Mitarbeiter oder Brillenträger.“ Sollten die Infektionszahlen weiter sinken, hoffe die Branche auf ein Überdenken dieser Regelung.