Comeback-FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gastro-Öffnung am 19. Mai
Am 19. Mai steht das große Comeback der österreichischen Gastronomie und Hotellerie an. Grund zur Freude für die Betreiber und Mitarbeiter von Gaststätten und Hotels, die seit Monaten um ihr Überleben ringen. Aber viele haben noch offene Fragen: Muss ich am 19. Mai öffnen? Wenn nicht, bekomme ich weiterhin Förderungen? Wer kontrolliert die Tests und welche Tests sind gültig? Auf diese und viele andere brennende Fragen haben wir zusammen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und mit der Steuerberatungsagentur Gaedke & Angeringer Antworten gefunden. Die FAQ werden laufend aktualisiert.
Am 19. Mai steht das große Comeback der österreichischen Gastronomie und Hotellerie an. Grund zur Freude für die Betreiber und Mitarbeiter von Gaststätten und Hotels, die seit Monaten um ihr Überleben ringen. Aber viele haben noch offene Fragen: Muss ich am 19. Mai öffnen? Wenn nicht, bekomme ich weiterhin Förderungen? Wer kontrolliert die Tests und welche Tests sind gültig? Auf diese und viele andere brennende Fragen haben wir zusammen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und mit der Steuerberatungsagentur Gaedke & Angeringer Antworten gefunden. Die FAQ werden laufend aktualisiert.
Muss ich meinen Gastro-Betrieb am 19. Mai öffnen?
Bei der Gastro-Öffnung im Pilotprojekt Vorarlberg entschlossen sich viele Gastronomen anfangs gegen die Öffnung – unter den strengen Corona-Richtlinien habe es sich für viele nicht gerechnet. Die bundesweiten Beschränkungen sind etwas lockerer, vor allem, was die Sperrstunde betrifft: Die ist ab 19. Mai erst um 22 Uhr. Trotzdem stellt sich die Frage für manche Unternehmer: Muss ich überhaupt aufsperren? Das Tourismusministerium stellt klar: Jeder Betreiber entscheidet selbst, ob er am 19. Mai öffnen will.
Wenn ich nicht öffne, bekomme ich weiterhin Förderungen? Wenn ja, welche?
Jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Ende Juni 2021 erleidet, kann – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – über FinanzOnline einen Ausfallsbonus beantragen.
Wenn der Betreiber einer Gaststätte sein Restaurant nicht öffnet, ist das kein Ausschlussgrund für den Ausfallsbonus oder den Fixkostenzuschuss. Der Ausfallsbonus kann weiterhin, nach jetzigem Stand bis 30. Juni, monatlich beantragt werden. Es sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind. Alle weiteren Informationen sind hier abrufbar: www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus
Wie können Gastronomen und Hoteliers vom Neustartbonus profitieren?
Mit 1. Juli 2020 ist die für den Neustartbonus angepasste AMS-Richtlinie zum Kombilohnmodell in Kraft getreten. Sie gilt für Mitarbeiter, die ab dem 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 eingestellt wurden bzw. werden. Alle Infos hier.
Welche Regeln gelten, wenn ich öffne?
- Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes
- Verpflichtende Zutrittstests
- Registrierungspflicht
- Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (plus dazugehörige Kinder) und outdoor max. 10 Personen umfassen.
- Sperrstunde um 22 Uhr
Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden. In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen. Die Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt. Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden. Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19- Beauftragte/n ernennen. Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit Kundinnen- bzw. Kundenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit Kundinnen- bzw. Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Was gilt für Imbissstände?
Keine Konsumation direkt bei der Ausgabestelle. Sperrstunde ist, wie auch in der restlichen Gastronomie, um 22 Uhr.
Wenn ich nur Take-Away anbiete, aber Gästen in der Wartezeit Getränke an einzelnen Stehtischen anbiete, zählt das als Öffnung der Außengastronomie? Verliere ich die Förderungen?
Gastronomiebetriebe können Innen- und Außenbereiche öffnen. Im Innenbereich darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen. Jeder Betreiber kann selbst über eine generelle Öffnung am 19. Mai entscheiden, sowie auch, ob nur der Innen- oder Außenbereich geöffnet wird.
Es gibt beim Ausfallsbonus keine Sonderklausel für Teilöffnungen oder die Öffnung des Außenbereichs. Er ist für alle Unternehmen, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 mindestens 40 Prozent Umsatzausfall erlitten haben, beantragbar – dabei spielt keine Rolle, ob oder in welchem Ausmaß ein Unternehmen geöffnet hatte. Auch der Fixkostenzuschuss und der Verlustersatz für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent gelten bis 30. Juni 2021.
Wie bekomme ich die Gastgartenförderung?
Als Unterstützung für die Gastronomie stellt die ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH) eine Förderung für Investitionen in Gastgärten in Aussicht. Gefördert werden KMU-Betriebe mit einem Zuschuss von 20%. Die Investitionssumme muss mindestens 5000 Euro beantragen. Die Gastgartenoffensive wurde am 22. März 2021 beschlossen, eine Antragstellung ist aber derzeit noch nicht möglich.
Was ist bei der Investitionsprämie zu beachten?
Die Frist zur Beantragung der Investitionsprämie des Austria Wirtschaftsservice (aws) hat mit 28. Februar 2021 geendet. Wichtig für alle, die die Investitionsprämie beantragt haben: Es muss mit der Investition vor dem 1.3.2021 begonnen worden sein.
Wird die Verdoppelung des Ausfallsbonus auf Mai verlängert?
Das ist nach Auskunft des Tourismusministeriums derzeit nicht vorgesehen.
Welche Arten von Tests werden anerkannt und wie lange sind sie gültig?
Ein Selbsttest ist einen Tag, ein Antigentest zwei Tage und ein PCR-Test drei Tage gültig. Änderungen dieser Regelung sind nach Stand der Wissenschaft vorbehalten.
Das Gesundheitsministerium wird eine Liste von Institutionen, Orten und Personen erstellen, die Selbsttests unter Aufsicht durchführen.
Menschen, die bereits eine Erkrankung durchgemacht haben, sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit. Für Geimpfte gilt: Drei Wochen bis drei Monate nach der Erstimpfung sind die Personen von der Testpflichtbefreit. Die Zweitimpfung behält neune Monate ihre Gültigkeit.
Müssen Kinder getestet werden?
Für Kinder bis zehn Jahre gilt das Testergebnis der Eltern bzw. eines der Erziehungsberechtigten. Kinder, die schon in die Schule gehen, werden für die Schulen ohne hin dreimal pro Woche getestet. Dieselben Tests gelten auch als Zugangsberechtigung für Gastronomie.
Wird der Kellner sehen können, wann ich krank war?
Gesundheitsbezogene Daten sind geheim und unterliegen höchsten Schutzstandards. Der Kellner muss nur wissen, ob jemand grundsätzlich zugangsberechtigt ist.
Wie genau läuft die Kontrolle der Zugangsberechtigung ab? Wenn der Grüne Pass kommt, brauchen Mitarbeiter ein eigenes Gerät zur Kontrolle von QR-Codes?
Der Grüne Pass wird voraussichtlich in drei Schritten eingeführt. Ab 19. Mai gelten die oben genannten Testnachweise, wie derzeit etwa beim Friseurbesuch, oder man ist genesen. Geplant ist, dass es auch Erleichterungen für Geimpfte geben soll; dazu ist allerdings erst ein Parlamentsbeschluss erforderlich. Die QR-Codes, die zwei bis drei Wochen später zum Einsatz kommen sollen, sind dann mit einem Smartphone ablesbar.
Darf ein Gast den Gastraum betreten oder muss vor dem Lokal kontrolliert werden?
Die Antwort des Ministeriums: Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden. Die genauen Rahmenbedingungen werden derzeit erarbeitet.
Wie muss sich der Gast registrieren? Muss er sich gegenüber dem Lokalbesitzer ausweisen?
Die Registrierungspflicht für Gäste soll nach Angaben des Ministeriums, ähnlich wie im Vorjahr schon in einigen Bundesländern üblich, ablaufen. Über die Ausweispflicht gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung. Über regelungen in Bundesländern, die über die Österreichweiten Bestimmungen hinausgehen, informiert das Gesundheitsministerium hier.
Wie lange muss ich als Betreiber die “Gästeliste” aufbewahren? Wer ist für die Kontrolle von Gästen verantwortlich?
Bei einem Aufenthalt von mehr als 15 Minuten müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden: Namen, Telefonnummern und fallweise E-Mail-Adressen. Diese Daten müssen 28 Tage gespeichert und anschließend gelöscht werden.
Muss ich, wenn ich öffne, alle Mitarbeiter aus der Kurzarbeit holen?
Grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit, die meist für die Dauer von 3 Monaten vereinbart wird, vorzeitig beenden. Dies muss den Vertragspartnern unverzüglich bekannt gegeben werden. Allerdings ist es nicht unbedingt zu empfehlen, alle Mitarbeiter gleich aus der Kurzarbeit zu holen: sollte sich die wirtschaftliche Situation erneut verschlechtern, müsste dann wieder neu angesucht werden. Für den Fall, dass einzelne Mitarbeiter trotz grundsätzlicher Beibehaltung der Kurzarbeit wieder in Vollzeit wechseln, beruft sich Gaedke auf die Empfehlung der WKÖ:
- Wenn einzelne Arbeitnehmer wieder voll arbeiten, wird für diese keine weitere Kurzarbeitsbeihilfe gewährt. Das AMS schlägt vor, diese Person in der monatlichen Abrechnungsliste (Abrechnungsdatei) mit Nullwerten zu erfassen.
- Arbeitet ein Arbeitnehmer im Kalendermonat 100%, ist für diesen Arbeitnehmer im monatlichen Förderantrag eine 0-Abrechnung einzugeben.
- Wenn alle Arbeitnehmer in einem Kalendermonat 100% arbeiten, ist in diesem Monat eine eigene eAMS Nachricht ans AMS zur Info zu übermitteln.
Jedenfalls sollten Unternehmen vor Beendigung der Kurzarbeit prüfen, ob sie das Mindest-Arbeitsvolumen von 10 Prozent während Kurzarbeit sowie das vereinbarte Arbeitsvolumen erreicht haben; bei Unterschreitung droht der Verlust der Beihilfe.
Wie oft müssen sich Mitarbeiter in der Gastronomie testen lassen? Muss ich Mitarbeiter entlassen, wenn sie sich nicht testen lassen wollen?
Mitarbeiter und Betreiber haben sich bei Kundenkontakt (z.B. in der Gastronomie bei Abholung oder Lieferung von Speisen und Getränken) spätestens alle 7 Tage einem COVID-19-Antigentest oder PCR-Test zu unterziehen. Der Nachweis darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Kann ein negativer Test nicht nachgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist am Arbeitsort weiterhin ein MNS zu tragen und 2 Meter Abstand gegenüber Personen aus fremden Haushalten einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden sind.
Dürfen Gäste an der Theke sitzen?
In unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle wird die Konsumation von Speisen und Getränken nicht erlaubt sein.
Wie streng ist die Sperrstunden-Regelung – muss der Gastraum um 22 Uhr leer sein? Wie hoch sind Strafen für Gäste und Gastgeber bei Vergehen?
- Die Gäste müssen um 22 Uhr die Betriebsstätte verlassen haben.
- Inhaber einer Betriebsstätte haben beim Verstoß gegen Betretungsverbote mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu rechnen
- Wer eine Betriebsstätte betritt, dessen Betreten untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
- Bei Missachtung der Abstandsregel oder der Maskenpflicht kann die Polizei eine Anzeige erstatten oder ein Organstrafmandat in Höhe von 90 Euro ausstellen.
Bin ich als Betreiber einer Gaststätte dafür verantwortlich, wenn sich Gäste weigern, nach Sperrstunde das Lokal zu verlassen? Wie kann ich mich vor Strafen schützen?
Der Betreiber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Sperrstunde eingehalten wird. Sollten Gäste nach Sperrstunde das Lokal nicht verlassen kann die Exekutive gerufen werden.
Muss ich als Betreiber dafür Sorge tragen, dass etwa beim Anstellen für Buffets oder die Toilette Abstände eingehalten werden?
Ein Präventions- bzw. Hygienekonzept und ein COVID-19-Beauftragter sind Pflicht. Die Gäste haben zwischen Gästegruppen einen Abstand von 2 Meter einzuhalten.
Fragen zur Hotellerie:
Bei der Ankunft in einem Beherbergungsbetrieb müssen die Gäste immer ein negatives Testergebnis vorlegen. Bei Selbstversorgerhütten und ähnlichen Betrieben reicht dieser Test für den gesamten Aufenthalt. In Hotels hingegen müssen etwa beim Restaurantbesuch die Regeln für die Gastronomie beachtet werden.
Welche Dienstleistungen dürfen Hotels anbieten? Darf etwa der Spa-Bereich geöffnet werden?
Das Betreten des Wellness- und Fitnessbereichs wird wieder ermöglicht, es gilt die Regelung 20 Quadratmeter pro Gast.
Verpflichtendes Präventions- bzw. Hygienekonzept und COVID-19-Beauftragter
Muss ich vor der Öffnung meines Hotels am 19. Mai ein eigenes Hygienekonzept erstellen? Wo kann ich es einreichen?
Verpflichtendes Präventions- bzw. Hygienekonzept und COVID-19-Beauftragter. Das Konzept muss nicht eingereicht werden, sollte es aber von einer Behörde angefordert werden, muss dieses vorhanden sein. Musterbeispiel für den Gastronomiebereich wird vom Tourismusministerium zur Verfügung gestellt.
Dürfen Gäste aus mehreren Haushalten sich ein Hotelzimmer teilen?
Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4 Erwachsende (+Kinder) erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
Muss es einen Corona-Beauftragten geben und wie wird man Corona-Beauftragter?
Verpflichtendes Präventions- bzw. Hygienekonzept und COVID-19-Beauftragter. Welche Anforderungen ein COVID-19-Beauftragter genau erfüllen muss, wird noch festgelegt.
Sind Frühstücksbuffets erlaubt?
Selbstbedienung sowie auch Buffets sind unter Berücksichtigung besonderer hygienischer Vorkehrungen zulässig.